Der Datenschutzbeaftragte berät und kontrolliert den Datenschutzverantwortlichen ( = Vorstand) bei der Durchführung der für den Datenschutz erforderlichen Maßnahmen. Deshalb kann es nicht der Vorstand selbst sein oder andere zu kontrollierende Personen, z.B. der Webmaster.
In den meisten Fällen dürfte für normale Musikvereine keine Datenschutzbeauftragter erforderlich sein. Erforderlich ist er ab 10 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder wenn es sich um besonders kritische Daten handelt, zum Beispiel Gesundheitsdaten (kann Sportvereine betreffen).
Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_12_datenschutzbeauftragter.pdf
Die Formulierung, "die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind" ist natürlich nicht besonders eindeutug und bedarf der Interpretation. Wir verweisen hier auf Papier des bayerischen Aufsichtsbehörde, das auch sonst sehr nützliche Informationen und Links enthält: www.lda.bayern.de/media/muster_1_verein.pdf
In aller Regel ist nur dann ein DSB zu benennen, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. „Ständig beschäftigt“ ist, wer z. B. permanent Mitgliederverwaltung macht – „nicht ständig beschäftigt“ ist dagegen bspw., wer als Übungsleiter nur mit den Namen seiner Mannschaft umgeht.
Unsere Interpretation für den OBV: Zu zählen sind auf jeden Fall Präsident, Schriftführer, Rechner. Nicht zu zählen sind Bezirksvorsitzende, in der Regel verwalten diese an personenbezogenen Daten nur die Vorstandsadressen ihren Bezirks um z.B. Versammlungen einzuberufen oder schreiben Protokolle mit Anwesenheitsliste.
Die Darstellung in der "blasmusik" 3. März 2018 Seite 36 ist falsch. Es müssen nicht nur "echte" Arbeitnehmer gerechnet werden, sondern auch Ehrenamtliche.
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